Das Wettbewerbsverbot besagt, dass der Handelsagent nicht gleichzeitig Produkte zweier Erzeuger in seinem Verkaufsprogramm haben darf, wenn diese im unmittelbaren Wettbewerb zueinander stehen. Anders als im Handel, wo 20 verschiedene austauschbare Erzeugnisse verschiedener Hersteller nebeneinander im Geschäft präsentiert werden können.
Es handelt es sich um eine bedeutende Einschränkung für den Handelsagenten und dennoch ist das Wort weder in den Musterverträgen noch im österreichischen Handelsvertretergesetz zu finden.

Dr. Gustav Breiter, Vertrauensanwalt des Wiener Gremiums der Handelsagenten, erklärt das mit dem Umstand, dass in der österreichischen Rechtsprechung die Interessen des jeweils vertretenen Unternehmens vom Handelsagenten unbedingt wahrzunehmen sind, was automatisch das Wettbewerbsverbot miteinschließt.
Auf den ersten Blick wirken die Grundregeln des Wettbewerbsverbots ziemlich einleuchtend. Bei näherer Betrachtung (wenn es also um das Detail geht) liegen da einige Stolpersteine im Weg. Sie sind häufig nur anhand ständiger Rechtsprechung zu klären und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände.
In seinem PRAXISBUCH HANDELSAGENTENRECHT (verlegt 2012 von der Service GmbH der WKÖ) schreibt Breiter:
„Ein Konkurrenzprodukt liegt vor, wenn mehrere Unternehmen dieselbe, eine gleichwertige oder eine sehr ähnliche Ware anbieten, die denselben Kundenkreis anspricht. Ein deckungsgleiches Sortiment der Unternehmen muss nicht vorliegen. In der Praxis wird auf die Vergleichbarkeit und die Austauschbarkeit der Produkte abgestellt.“
In konkreten Fällen zeigen sich aber durchaus immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten. Handelsagenten versuchen – meistens im Nachhinein, wenn es darum geht, den Vorwurf unzulässiger Konkurrenz zu entkräften, z.B. das eine als die „Billiglinie“ und das andere als die „Exklusivlinie“ darzustellen oder es geht um „elegant“ gegen „outdoor“ (diese Beispiele lassen sich für andere Bereiche als der Modebranche beliebig fortsetzen).
Dabei ist aber höchste Vorsicht geboten, da es gerade im „Randbereich“ einer Kollektion oder von Verwendungszwecken und Anwendungsfällen zu Überschneidungen kommen kann (z.B. bei technischen Produkten). Es spielt auch keine Rolle, ob für den einen Hersteller dies das Kernsortiment darstellt und für den anderen eine sporadische Nebensache.
Aus diesen und ähnlichen Gründen können Hersteller und Handelsagenten präventiv Vereinbarungen treffen, die das Wettbewerbsverbot entweder abschwächen bzw. als völlig obsolet bezeichnen oder aber – ganz im Gegenteil bis zum letzten Beistrich (Breiter : „bis zur allgemeinen Grenze der Sittenwidrigkeit…“) einbetonieren.
Auf jeden Fall ist sehr zu raten die Abschwächung oder Aussetzung des Wettbewerbsverbots schriftlich zu vereinbaren. Dieses Agreement wird sich immer auf die konkrete „Konkurrenzfirma“, die der Handelsagent ebenfalls vertreten möchte, beziehen müssen. Stillschweigend die Vereinbarung als ein generelles Zugeständnis auch auf andere Konkurrenzunternehmen auszudehnen, geht gar nicht.
Wirtschaft ist immer in Bewegung. Beim Handelsagenten ebenso, wie bei den vertretenen Unternehmen.
Eine selbstverständlich häufig auftretende und zulässige Methode des Handelsagenten ist es die eigene wirtschaftliche Lage durch Aufnahme und Abgabe von Vertretungen möglichst zu verbessern. Durch die entsprechende Annahme oder Ablehnung von Vertretungsangeboten bzw. Abgabe von Vertretungen hat es der Handelsagent selbst in der Hand unter Beachtung des Wettbewerbsverbots zu agieren.
Anders sieht die Lage aus, wenn Hersteller bei laufendem Vertrag z.B. durch Sortimentserweiterungen, Zukauf anderer Firmen, deren Produkte in die eigene Palette integriert werden oder neuer Verbandszugehörigkeiten (mit entsprechenden Verpflichtungen) das ohnedies mühsam gestrickte und abgestimmte Verhältnis zwischen den einzelnen Vertretungen über den Haufen werfen.
Es liegt dann beim Handelsagenten durch geschickte Verhandlungen oder Zusatzvereinbarungen einer Verletzung des Wettbewerbsverbots aus dem Wege zu gehen.Wenn das nicht möglich ist, wird er sich zur Aufgabe der unvereinbaren Vertretung(en) durchringen müssen. Wobei in diesem Zusammenhang vom verbleibenden Geschäftsherren vielleicht (gleichsam als Entschädigung) auch die Gewährung der einen oder anderen Besserstellung erreicht werden kann. Unter Umständen ist es möglich, demjenigen Unternehmen gegenüber, von dem man sich trennen muss, seinen Ausgleichsanspruch zu „retten“.
Damit man seine Entscheidungs- und kaufmännische Bewegungsfreiheit weitestgehend erhält, ist bei Unterzeichnung jedes Vertretungsvertrags die allfällige Auswirkung eines Wettbewerbsverbots im Auge zu behalten. Das zu unterlassen kann teuer werden.
Was passiert bei Verletzung des Wettbewerbsverbots?
Die Antwort ist leicht: Unabhängig davon, wie schwerwiegend die Verletzung des Wettbewerbsverbots ist, wie klein oder groß der dadurch entstandene Schaden sein mag, ist der Geschäftsherr berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
ÜBRIGENS. Das zieht auch den Verlust des Ausgleichsanspruchs nach sich.
Allerdings muss man hier aber im Ernstfall genau hinsehen. So spielt eine Rolle, wann der Geschäftsherr davon wusste und ob er dies überhaupt noch aufgreifen kann, ohne vorher abzumahnen und zumindest eine Diskussion zu führen. Dann kann der Agent nämlich noch disponieren wie oben gezeigt.