Juni 2024.
In Österreich gibt es etwa 90.000 „Unruheständler“. Sie haben das gesetzliche Pensionsalter erreicht und beziehen eine Pension. Daneben üben sie eine berufliche Tätigkeit aus. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung und der Einforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Zusatzeinkommen gab es bei vielen Betroffenen schon immer Unverständnis. Die Pensionistenverbände und die Kammer trachteten lange Zeit nach Abhilfe.
Mit 1.1.2024 gibt es eine Erleichterung, wenigstens soweit es die Sozialversicherung betrifft. Alle nachfolgenden Erklärungen beziehen sich demnach ausschließlich auf Sozialversicherungsbeiträge, die durch Zusatzverdienste zum Pensionsbezug ausgelöst werden.
Seit Jahresbeginn übernimmt der Bund für Pensionsbezieher, die das Regelpensionsalter erreicht und neben dem Pensionsbezug weitere berufliche Einkünfte haben, einen Teil der dadurch entstehenden Beitragsforderungen der Pensionsversicherung. Das bewirkt (je nach Einkommenshöhe) für den Beitragspflichtigen im Maximalfall eine Ersparnis von monatlich 106,28 EURO.
Wie wird die Zuzahlung durch den Staat durchgeführt bei einem Zuverdienst, der aus einem Dienstverhältnis entsteht?
Grundlage für die Bemessung der jeweiligen Beitragshöhe zur Sozialversicherung und damit auch Basis für die Beitragsübernahme ist das im jeweiligen Kalendermonat bezogene bzw. gebührende Entgelt (Gehalt). Die Beitragsübernahme wird am Lohn- bzw. Gehaltszettel künftig dadurch gezeigt, dass die Abzüge vom Bruttoverdienst für die zu entrichtenden Pensionsversicherungsbeiträge geringer ausfallen bzw. ganz entfallen.
Wie wird die Zuzahlung durch den Staat durchgeführt bei einem Zuverdienst aus einer gewerblichen Tätigkeit?
Bei Ausübung einer gewerblichen Zusatztätigkeit werden für die Ermittlung der endgültigen Beitragshöhe zur Sozialversicherung die im jeweiligen Kalenderjahr erwirtschafteten Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Zusatztätigkeit herangezogen. Bei einer selbständigen Zusatztätigkeit sind schwankende Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres zu erwarten. Daher ist nach heutigem Stand der Dinge zu beachten, dass die für die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage maßgebenden Einkünfte für das jeweilige Kalenderjahr erst im Nachhinein feststehen, nämlich nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides.
Das bedeutet, dass die endgültige Ersparnis an SVS-Beiträgen im Jahr 2024 erst sichtbar werden wird, wenn der Einkommensteuerbescheid für 2024 vorliegt. Das liest sich alles immens kompliziert. Hauptsache ist, dass es passiert und das Arbeiten im Pensionsalter öffentlich belohnt wird.
© walterkrammer (wct)
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