Juli 2024.
Vor- und Nachteile der Schriftlichkeit
Es ist mir nicht gelungen einen gesicherten Beleg dafür zu finden, dass das Zitat „Jedes Schriftl is‘ a Giftl“– wie behauptet – tatsächlich vom ehemaligen österreichischen Bundeskanzler (1953 bis 1961) Ing. Julius Raab stammt. Zweifellos würde es seine damalige Skepsis gegenüber einer vermeintlich nicht unbedingt notwendigen schriftlichen Festlegung ausdrücken. Regelmäßige Medienkonsumenten von heute haben jedoch durch Untersuchungsausschüsse des Parlaments gelernt, dass selbst das geschriebene Wort widersprüchlichen Interpretationen ausgesetzt ist. Inwieweit die Schriftform wichtige Aspekte des Handelsagentenberufs betrifft, entnehmen Sie dem nachstehenden Interview mit dem Vertrauensanwalt des Wiener Gremiums, RA Dr. Gustav Breiter.
Spotlight: Herr Dr. Breiter, kann man generell eine Aussage treffen zum Thema der Vertragsform eines Handelsagenten?
Dr. Breiter: Vertriebspartner arbeiten in der Praxis auf ganz unterschiedlicher Basis zusammen, vom bloßen Handschlag bis zu umfassenden schriftlichen Verträgen. Auch hier gehen die Unterschiede bisweilen auf die Firmenpolitik, in dieser Hinsicht auf das Vertragsmanagement aber auch auf die jeweiligen Gepflogenheiten der Branche zurück (vom Vertragsschluss im Rahmen einer Messe bis hin zur Vertriebspartnersuche durch Headhunter)
Spotlight: Um bei der Titelzeile zu bleiben. Dass jeder schriftliche Vertrag für den Handelsagenten Gift ist, kann man ja wohl nicht behaupten.
Dr. Breiter: Natürlich nicht, weil es immer von Formulierung und Inhalt des Vertrags abhängig ist. Wenn die Rosinen im Vertragsentwurf alle auf Seiten des Geschäftsherrn liegen, aber von Haus aus klar ist, dass vor einem österreichischen Richter nach österreichischem Recht verhandelt werden muss, ist es besser diesen nicht zu unterschreiben, aber – wenn möglich dennoch die gewünschte Vertretung zu übernehmen.
Andererseits liegt das Interesse des Handelsagenten ja möglicherweise bei einem schriftlichen Vertrag, in dem die (z.B. branchenbezogenen) Wünsche des Handelsagenten vollinhaltlich gewahrt sind.
Spotlight: Ist die Frage eines verpflichtenden schriftlichen Vertrags nicht auch länderabhängig?
Dr. Breiter: Aus diesem Grund sollte man bei Vertragsabschluss genau sein. Ein Handelsagentenvertrag kann nach österreichischem Recht mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Nach manchen Rechtsordnungen ist dies nur auf schriftlichem Weg der Fall (z.B. nach ungarischem Recht). Im Bereich der Handelsagentenverträge gilt ja nicht unmittelbar ein „EU-Recht“ als solches, sondern stets die innerstaatliche Rechtsordnung (diese basiert freilich auf der EU-Richtlinie 86/653 vom 18. 12. 1986).
Auch wenn der Vertrag zunächst mündlich zustande gekommen ist, haben beide Vertragsteile das Recht, eine schriftliche Vertragsausfertigung mit dem aktuell gültigen Vertragsinhalt zu verlangen (§ 4 HVertrG).
Hat der Geschäftsherr seinen Sitz innerhalb der EU (oder in der Schweiz, Island oder Norwegen), gilt – wenn nichts anderes zwischen den Geschäftspartnern vereinbart ist – für allfällige Rechtsstreitigkeiten ein österreichischer Gerichtsstand (und es kommt österreichisches Recht zur Anwendung). Alle Klagen können dann nur in Ö erhoben werden, ein im Ernstfall sehr wichtiger Vorteil.
Spotlight: Nicht selten möchte der Geschäftsherr durch Kündigung eine für ihn vermeintlich günstigere Vertriebsvariante wählen, nachdem der Handelsagent erfolgreich die Aufbauarbeit geleistet hat. Sollte in einem solchen Fall der Handelsagent nicht einen „richtigen“ Vertrag in Händen haben?
Dr. Breiter: Zumindest eine kurze Bestätigung der Vereinbarung ist auf jeden Fall zu empfehlen, entweder durch wechselseitige Emailkorrespondenz oder durch die Verwendung des „Mustervertrags kurz“ des Bundesgremiums der Handelsagenten.
Spotlight: Gesetzt den Fall, der Geschäftsherr sitzt nicht in der EU …..
Dr. Breiter: …. dann hingegen führt an einem schriftlichen Vertrag kein Weg vorbei. Darin sollte eine Schiedsklausel enthalten sein, ansonsten Gerichtsurteile außerhalb der EU oftmals gar nicht durchsetzbar sind.
Spotlight: Was ist denn zu empfehlen, wenn es im Lauf der Zeit zu Vertragsänderungen kommt?
Dr. Breiter : Kommen neue Vereinbarungen, Änderungen etc. dazu, sollte man diese schon zu Beweiszwecken schriftlich (d.h. von beiden Teilen unterschrieben) festhalten. Bestand ein schriftlicher Vertrag, ist in diesem bisweilen ein Schriftformvorbehalt enthalten; in diesem Fall müssen Ergänzungen schriftlich festgehalten werden, ansonsten man Gefahr läuft, dass der Zusatz als unverbindlich beurteilt wird. Die Rechtsprechung ist zwar eher großzügig zugunsten der Wirksamkeit auch mündlich getroffener Vereinbarungen, aber nur wenn diese beweisbar sind.
Spotlight: Gibt es sonst noch etwas, das schriftlich vorliegen sollte? Wie z.B. eine bei Vertretungsübernahme erstellte Liste mit den bestehenden Umsätzen?
Dr. Breiter: Darauf wird von Handelsagenten leider häufig vergessen. Solch eine Liste sollte die Kunden und den jeweiligen Umsatz zumindest im letzten, vorangegangenen Jahr beinhalten. Noch besser wäre es, wenn die Artikel und die Mengen genannt sind.
Abgesehen davon, dass dies die Tätigkeit des Agenten sicherlich erleichtert, kann anhand einer derartigen Liste eine spätere – finanziell meist erhebliche – Ausgleichsberechnung erfolgen. Man sieht dann sehr rasch, ob ein Kunde ein Alt- oder Neukunde ist bzw. ob ein Altkunde wesentlich gesteigert wurde. Da die diesbezügliche Beweislast beim Handelsagenten liegt, ist die Liste, was die Altkunden anlangt, oft die einzige Möglichkeit, eine wesentliche Steigerung zu beweisen.
Spotlight: Herr Dr Breiter, vielen Dank für das Gespräch.
Der technisch vorgegebene Umfang von Spotlight kann nicht die komplette und oftmals komplexe Situation eines Vertretungsbeginns und dessen Dokumentation umfassen.
Der heutige Text soll in erster Linie Ihre Aufmerksamkeit darauf lenken, in welcher Weise Ihr Verhältnis zum Geschäftsherrn geregelt und festgelegt sein soll, damit es am Ende (und dieses kommt bestimmt) keine unliebsamen Überraschungen gibt.
An dieser Stelle sei nachdrücklich auf die Musterverträge in mehreren Sprachen und die kostenlose Erstberatung in Rechtsangelegenheiten hingewiesen, die das Gremium für seine Mitglieder anbietet.
© walterkrammer (wct)
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