Nr. 137a – Geschäftsherr wird insolvent

wordcraft.at / Handelsagenten Spotlight

20. November 2024

 

1   Geschäftsherr wird insolvent                                   

2   Ist Ihre Waage auch kaputt?                                 

3   Begeisterung in vollem Haus

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Geschäftsherr wird insolvent

 

In unserem Gespräch mit RA Dr. Gustav Breiter, dem Vertrauensanwalt des Wiener Gremiums der Handelsagenten, geht es dieses Mal um die Zahlungsunfähigkeit des vertretenen Unternehmens.

Spotlight: Herr Dr. Breiter, anfangs registriert der HA Auffälligkeiten, denn meist „schleicht sich der Konkurs an“. Lieferzusagen werden nicht eingehalten, Hilfsmittel für die Kunden gibt‘s unter fadenscheinigen Begründungen nicht mehr. Die Provision wird nur schleppend oder gar nicht überwiesen. Vielleicht munkelt man sogar in der Branche. Was raten Sie dem HA, wenn Ungewissheit über den Zustand des Unternehmens aufkommt, das er vertritt und grundsätzlich auch weiter betreuen möchte?   .

Dr. Breiter: Hier muss der HA abwägen, was im Einzelfall Sinn macht. Einen kurzfristigen Liquiditätsengpass des Unternehmens mag der HA noch erdulden. Doch je länger dieser Zustand andauert, desto mehr müssen die „Alarmglocken“ läuten. Immerhin ist die Provision des HA im Umsatz „eingepreist“. Kann/will das Unternehmen nicht einmal die Provision bezahlen, stellt sich die Frage, wie es weitergehen soll. Die Provision wird in der Praxis meistens ohnehin erst nach der Auslieferung bzw. Bezahlung durch den Kunden fällig, also zeitverzögert. Ich hatte Fälle, in denen Klienten ihrer Provision über Monate „nachgelaufen“ sind und stets vertröstet wurden. Freilich ist es schwierig, dies im Vorhinein abzuschätzen.

 

Spotlight: Selten kündigt der Inhaber seinen Geschäftspartnern das bevorstehende Insolvenzverfahren an. Eines Tages steht es als Faktum in der Insolvenzdatei . Entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren (früher Ausgleich).

Dr. Breiter: am Tag nach der Veröffentlichung treten alle Rechtswirkungen in Kraft. Im Fall eines Konkursverfahrens ist das Vertragsverhältnis mit dem Handelsagenten per Gesetz aufgelöst. In wichtigen Dingen, insb. allen vertraglichen Abmachungen und Zusagen, ist für den Handelsagenten ab sofort nur mehr der Masseverwalter (MV) die Ansprechperson. Vor diesem Tag nicht erfüllte Provisionsansprüche unterliegen – so wie die Forderungen (Konkursforderungen) aller anderen Gläubiger – einer sich später zeigenden Konkursquote. Diese ergibt sich aus dem verwertbaren Vermögen im Verhältnis zu den anerkannten Forderungen.

Spotlight: Das heißt, der Handelsagent hat ab sofort dem Unternehmen gegenüber keine Verpflichtungen mehr? 

Dr. Breiter: Doch, hat er. Wenn „Gefahr im Verzug“ ist, d.h. wenn die sofortige Arbeitsunterlassung des Handelsvertreters einen Schaden für die Masse bewirken würde (das ist der Topf aus dem später die Gläubiger abgefunden werden sollen und alle sonstigen Verpflichtungen gedeckt werden). Sollte bei dieser fortgesetzten Tätigkeit ein Provisionsanspruch des HA gegenüber der  Masse entstehen (Masseforderung) ist dieser in voller Höhe zu erfüllen. Maßgeblich in diesen Dingen ist ausschließlich der MV.

Spotlight: Nicht jedes insolvente Unternehmen wird geschlossen.

Dr. Breiter: Im Fall des Sanierungsverfahrens ist der Vertretungsvertrag nicht beendet. Der Handelsagent kann aber „aus wichtigem Grund“ ausgleichswahrend kündigen.Allerdings besteht eine sechsmonatige „Kündigungssperre“, falls das Unternehmen auf die Tätigkeit des Handelsagenten angewiesen ist.Auch in diesem Fall werden die Provisionsansprüche  v o r  der Anzeige in der Insolvenzdatei nur mit einer Quote befriedigt, die Provision für die Tätigkeit innerhalb der Kündigungssperre in voller Höhe (weil Masseforderung).Im Konkursverfahren obliegt die Entscheidung der Weiterführung dem MV (z.B. bis zum Zeitpunkt einer Übernahme durch neue Besitzer. Der MV ist ja interessiert daran das Unternehmen nicht durch Stillstand zu entwerten). Je nach Sachlage wird der MV eventuell mit dem Handelsagenten einen neuen Vertrag abschließen.

Spotlight: Wie steht es um einen Ausgleichsanspruch und der Abgeltung einer Kündigungsfrist, die mit dem Antrag auf Konkursverfahren zweifellos nicht eingehalten wurde.  

Dr. Breiter: Alle Gläubiger (auch der Handelsagent) müssen ihre offenen Forderungen gegen das in Rede stehende Unternehmen anmelden. Aufgabe des MV ist es, die vorgebrachten Forderungen auf Rechtmäßigkeit und faktische Richtigkeit zu prüfen. In der Praxis bestreiten die Insolvenzverwalter bei den Handelsagenten gern den verlangten Ausgleich. Diesen dann einzuklagen, bedeutet mehrere Hürden zu überwinden:

erstens steht u.a. kein Ausgleich zu, wenn das Unternehmen geschlossen wird und der Kundenstock nicht verwertbar war bzw. vom Masseverwalter nicht verwertet werden konnte.

Zweitens streitet man wirtschaftlich nur um die – zukünftige und daher unbekannte – Quote.

Drittens sind diese Verfahren bei auswärtigen Insolvenzen zwingend im Ausland zu führen. Das führt

viertens zum Schluss, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung in solchen Fällen ganz besonders sinnvoll ist!

Spotlight: Und was gilt für die Abgeltung der Kündigungsfrist?

Dr. Breiter: Dem HA steht grundsätzlich stets nur der entgangene Gewinn und nicht die entgangene Provision zu, ein deutlicher Unterschied. Dass ein Streit oftmals wegen der Limitierung auf die Quote nicht lohnt bzw. eine Rechtsschutzversicherung jedenfalls sinnvoll ist, gilt auch hier.

Spotlight: Welche Erfahrungen haben Sie an der Seite des HA gemacht, wenn die Insolvenz einen Geschäftsherrn im Ausland betrifft. 

Dr. Breiter: Die Auswirkungen einer Insolvenz richten sich nach dem anwendbaren Recht. Meine Erfahrung ist, dass Insolvenzen im Ausland eher intransparent sind (z.B. in Spanien, England aber auch in Deutschland). Verständliche Informationen an die Gläubiger sind da eher Mangelware; es ist durchaus mühselig, zu verständlichen Informationen zu kommen, um welche Art der Insolvenz es sich überhaupt handelt bzw. den Fortgang des laufenden Verfahrens zu verfolgen. Eine Rolle kann das Zurückbehaltungsrecht des HA spielen, sofern ein solches gesetzlich besteht und nicht wirksam vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Muster bzw. Ausstellungsstücke können dann allfällige Verluste klein halten, sofern eine Verwertung möglich und rechtlich zulässig ist. Was im Einzelfall zu prüfen ist.

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Ist Ihre Waage auch kaputt?

 

Erste Reaktion: „Das kann nicht wahr sein! Die Waage lügt ja“

Unregelmäßige Nutzer des meistgehassten Messinstruments der Neuzeit können häufig nicht glauben, was sie sehen. Nach einer Mitteilung der Statistik Austria zeigen die Erhebungen, dass 2/3 der Männer und 42% der Frauen in Österreich zu viel auf die Waage bringen.

„Was soll man machen“

Sie, geschätzte Leserinnen und lieber Leser, haben in ein paar Tagen die Chance das Richtige zu tun. 28.November 14 – 18 Uhr, Haus der Wiener Wirtschaft, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1

Workshop    –   Gesund und fit durch den Berufsalltag

Rasche Anmeldung         Tel Christina Scharner  01 51450 3268,  E  handelsagenten@wkw.at

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Begeisterung in vollem Haus

 

Kammerschauspieler Erwin Steinhauer und Obmann Fidelio Rupprecht hatten gut lachen am 14.November im Palais Wertheim, Blickten Sie doch in ein Auditorium von nicht ganz 200 Besuchern dieser Veranstaltung.

Steinhauer und seine Oberösterreichischen Concert-Schrammeln erfüllten voll die Erwartungen. Der pointierte Vortrag des Theater- und Filmschauspielers begeisterte mit einer zum Teil wenig gehörten Auswahl an Texten, sowie seinen gesanglichen Darbietungen. Das Quartett gewann die Zuhörer mit einer erfreulichen Exaktheit und gefühlvollen Hingabe an die Details der nur selten zu erlebenden Stücke.

Schrammelmusik von höchster Güte.

Kein Wunder also. dass es am Schluss standing ovations für die Künstler gab. Zu guter Letzt war Steinhauer, der sich persönlich seinem Bücher- und CD-Tisch widmete, restlos ausverkauft.

Die Kollegenschaft gab ihrer Zufriedenheit dadurch Ausdruck, dass noch lange Zeit unterhaltsame Gesprächsrunden zu beobachten waren.

© walterkrammer (wordcraft)

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